Humans Goodlife – unabhängige Vereinigung
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Humans Goodlife“ – Verein zur Förderung des Miteinanders, der gegenseitigen Unterstützung und Hilfeleistung, der Entwicklung und Sinnstiftung und des guten Lebens (kurz HGL genannt).
(2) Er hat seinen Sitz in Forstau und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Zweck des Vereines, der nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, ist es, gleichgesinnte Bürger/innen von Österreich einzuladen, anzusprechen und zu vernetzen, um im Einklang mit der österreichischen Bundesverfassung und den Gesetzen der Republik Österreich zum Wohle der Menschen tätig zu sein.
Zweck ist, das Menschliche, das Miteinander und die Gleichberechtigung von Frau und Mann zu fördern, und damit einen Beitrag zu einem guten und friedlichen Leben zu leisten.
Zweck ist auch, die Persönlichkeits- und Reifeentwicklung der Bürger, insbesondere der Kinder zu fördern, um eine gesunde und zufriedene Gesellschaft zu formen.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten Tätigkeiten und finanziellen Mittel erreicht werden.
(2) Für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehene Tätigkeiten sind:
(3) Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines für sie festgesetzten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder von „HGL“ können alle physischen und juristischen Personen werden, die in Europa ansässig sind, oder an der Arbeit von „HGL“ interessiert sind. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Einzahlung des Mitgliedsbeitrages.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen, der bereits bezahlte Mitgliedsbeitrag wird nicht rückerstattet.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten, und wegen eines den Verein schädigenden oder unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht im Verein, stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann die Einberufung einer Mitgliederversammlung vom Vorstand verlangen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
(4) Auf Verlangen ist der Vorstand verpflichtet, jedem Vereinsmitglied die Statuten auszufolgen.
(5) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Woche zu geben.
(6) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
§ 8: Vereinsorgane:
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 9 und § 10), der Vorstand (§11 bis § 13) mit Obmann/Obfrau, Schriftführer/in und Kassier/in, die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§ 15) und ev. Stellvertreter/innen des Vorstandes.
§ 9: Mitgliederversammlung/ Generalversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten (siehe § 7 Abs. 2) Mitglieder, oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor Termin schriftlich, mittels Post oder elektronisch/digital (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse bzw. E-Mail Adresse/ Tel.Nr.) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich per Post oder per E-Mail einzureichen.
(5) Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(7) Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(8) Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert, oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung der Vertreter nach außen. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Mitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau, Schriftführer/in und dem Kassier/in. Bei Bedarf können auch Stellvertreter und Mitglieder mit anderen Aufgaben von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Zu seinen Mitgliedern dürfen nur natürliche Personen bestellt werden.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie haben bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht,
an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne
Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt, oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich
eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die
Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
(3) Der Vorstand wird vom Obmann/Obfrau schriftlich oder mündlich einberufen. Bei Verhinderung kann auch jedes sonstige
Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden, und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(5) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 5 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(6) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines Vorstands durch Enthebung (Abs. 5) und Rücktritt (Abs. 8).
(7) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung
des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des
Rücktritts des gesamten Vorstands, an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines
Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins „HGL“. Er ist der „Vorstand“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung in den Fällen des §9 Abs. 1, Abs.2 und Abs. 3 dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandmitglieder
(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Kassier/in. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obamnn/Obfrau berechtigt, auch Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Mitglieder-/ Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der/die Schriftführerin führt die Protokolle der Mitglieder-/Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/ der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassiererin ihre Stellvertreter/innen. Der/die Kassier/in ist für die Erstellung eines Finanzplanes und für die ordnungsgemäße Finanzgebarung des Vereins verantwortlich. Sollte ein vorhersehbares Minus entstehen, so hat der Obmann die Rechnungsprüfer rechtzeitig zu informieren, um eine Entscheidung zu treffen, ob und wer die Haftung übernimmt.
§14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitglieder-/Generalversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der/die Obmann/Obfrau hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem/der Obmann/Obfrau über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schiedseinrichtung“ im Sinne des ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand, ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand (binnen sieben Tagen) macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ, mit Ausnahme der Mitgliederversammlung, angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen, und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereins-vermögen zu übertragen hat.
(3) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
(4) Der letzte Vorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
Forstau, am 16. September 2024
Handy: +43 681 208 579 07
Email: hello@humans-goodlife.at
www.humans-goodlife.at